Erbengemeinschaft III
Eine Gemeinschaft, die selten eine ist: die Rede ist von der Erbengemeinschaft.
Wenn ein Erblasser nicht nur einen Erben benennt, sondern sein Nachlass an mehrere Erben - beispielsweise die Kinder gehen soll – ist in den meisten Fällen der Stress vorprogrammiert. Diese Mitglieder der Erbengemeinschaft bilden eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Sie hat zum Inhalt, dass alles, was zum Nachlass gehört, nicht einen einzelnen Erben, sondern den Miterben gemeinschaftlich zusteht. Das bedeutet, dass es keinen aus der Erbengemeinschaft gestattet ist, über einen Nachlassgegenstand alleine zu verfügen. Eine Verteilung des Nachlasses untereinander erfolgt gerade nicht.
Wer kriegt wie viel vom Nachlass?
Hat der Erblasser bereits testamentarisch festgehalten, welcher Erbe welchen Anteil vom Nachlass bekommt, so ist die Aufteilung unproblematisch. Ist diese vorherige Aufteilung vom Erblasser allerdings unterlassen worden, so regelt sich der Miterbenanteil nach der gesetzlichen Erbquote.
Der Erblasser kann aber nicht nur die Höhe des Anteils an seinem Nachlass vorher selber bestimmen, sondern auch einem Erben schon im Vorhinein, einen bestimmten Nachlassgegenstand zuwenden. Durch diese Teilungsanordnung bekommt der Bedachte einen bestimmten Nachlassgegenstand. Gleichzeitig ist er gegenüber den Miterben allerdings verpflichtet, Wertausgleich zu zahlen, sofern der zugewiesene Gegenstand höher ist als das, was ihm nach der Erbquote zusteht. Durch die Teilungsanordnung wird die Erbquote daher nicht beeinflusst und somit keiner der Miterben bevorzugt. Im Gegensatz dazu steht es dem Erblasser auch offen durch ein Vorausvermächtnis einen Erben zu bevorzugen. Dabei kann einem Erben ein bestimmter Mehrwert zu seinem Erbteil gegeben werden, ohne dass eine Ausgleichspflicht des Begünstigten gegenüber den Miterben besteht.
Jeder einzelne Erbe muss verklagt werden.
In einem Urteil des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2010 (Aktzeichen 231 C 12827/09) ging es um die Frage, ob die Erbengemeinschaft als solche auch verklagt werden kann. In dem zu Grunde liegenden Fall, war der Eigentümer einer Wohnung verstorben. Sein Erbe ging an vier verschiedene Personen, welche eine Erbengemeinschaft bildeten. Einer der Miterben bewohnte diese Wohnung weiter, die Stadtwerke lieferten Gas, aber er zahlte nicht mehr.
Die Kläger stellten sich nun die Frage, ob es ausreichen würde, wenn nur der eine Miterbe auf Zahlung verklagt werden würde. Im Ergebnis stellten die Richter fest, dass zwar das Erbe – hier die Wohnung – ungeteilt auf die Erbengemeinschaft als Ganzes übergeht, diese aber nicht verklagt werden könne. Die Erbengemeinschaft besäße keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher nicht rechtsfähig, da sie von vornherein auf Auflösung gerichtet ist. Verklagt werden müsse demnach also jeder einzelne Miterbe, nicht zwingend jedoch in einem einheitlichen Prozess.
Auflösung der Erbengemeinschaft.
Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist jeder Miterbe dazu berechtigt zu verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird (§ 2042 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Voraussetzung dafür ist, dass jeder Miterbe seinen Erbanteil erhalten hat und der Nachlass komplett aufgelöst wurde.