Erbschein
Ein Erbschein dient dem Nachweis, wer den Erblasser beerbt hat und - vor allem bei mehreren Erben - wie hoch der Teil der jeweiligen Erbschaft ist.
Der Erbschein stellt also eine Art amtliches Zeugnis dar, auf welchen gekennzeichnet ist, ob es sich bei den Erben um einen Einzelnen oder um eine Erbengemeinschaft handelt und in welcher Höhe der Erbteil vorliegt. Grundsätzlich wird der Erbschein benötigt, damit die Erben auch Verfügungen über die Erbmasse treffen können und der Gegenüber sich auch sicher sein kann, dass es sich um den richtigen Erben handelt. Um beispielsweise Geld vom Konto des Erblassers ausgezahlt zu bekommen oder sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen zu können, muss in der Regel der Erbschein als Beweis vorgelegt werden.
Das Recht einen solchen Erbschein zu beantragen steht nur den Erben zu. Vermächtnisnehmer können dies nicht, da sie kein Teil der Erbengemeinschaft sind. Ihnen steht lediglich das Recht zu, den Vermächtnisgegenstand von den Erben heraus zu verlangen.
Wie beantragt man einen Erbschein?
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss vor dem zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Das zuständige Nachlassgericht ist immer das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht. Die Erteilung des Erbscheins ist an Kosten gebunden. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Höhe des Nachlasses - in jedem Falle sind aber mindestens zehn Euro zu zahlen.
Als notwendige Unterlagen muss der gesetzliche Erbe dem Nachlassgericht seinen Personalausweis, die Sterbeurkunde, das Familienstammbuch, eine Auskunft über den erbberechtigten Personenkreis und das vorliegende Testament oder den Erbvertrag einreichen. Die durch ein Testament oder einen Erbvertrag berechtigten Erben müssen außer der Sterbeurkunde, eine Auskunft über weitere Anordnungen des Erblassers und Auskunft über ihre Kenntnis von Rechstreitigkeiten über den Nachlass geben.
Was passiert, wenn der Erbschein falsch war?
Es stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn der Erbschein den Falschen als Erben betitelt. Dies kann in den Fällen geschehen, in denen ein aktuelleres Testament, welches einen anderen als Erben vorsieht, erst dann aufgefunden wird, wenn der vermeintliche erste Erbe schon einen Erbschein beantragt und erhalten hat. Diese Unrichtigkeit des Erbscheins wirkt sich jedenfalls nicht auf vorgenommene Geschäfte mit Dritten aus.
Der Erbschein enthält die gesetzliche Vermutung, dass demjenigen, welcher in ihm als gesetzlicher Erbe bezeichnet ist, auch das angegebene Erbrecht zusteht. Gegenüber Dritten wird demnach davon ausgegangen, dass der Erbschein richtig ist. Sie sind daher geschützt, wenn sich im Nachhinein doch noch herausstellt, dass der Erbschein falsch ausgestellt wurde.
Muss immer ein Erbschein vorgelegt werden?
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2005 ( Akteinzeichen: XI ZR 311/04) ging es um die Frage, ob der Erbe verpflichtet ist, sein Erbrecht mit Hilfe eines Erbschein nachzuweisen oder ob er dies auch auf andere Art und Weise tun könne. Die Richter entschieden, dass auch ein notarielles Testament ausreichend wäre, um den Nachweis über sein Erbrecht zu führen. Daher können Dritte nur bei berechtigten Zweifeln an der Gültigkeit des Testamentes verlangen, dass ein Erbschein zum Nachweis erbracht werden muss.