Gemeinsames Vermögen
Die Ehe scheint ein Auslaufmodell zu sein, denn es gibt immer mehr Paare, die auf eine Hochzeit verzichten und ohne Trauschein zusammen leben wollen.
Grund für diese Entwicklung sind wohl nicht zuletzt die hohen Scheidungsraten, die abschreckend wirken. Scheitert eine Ehe sind oft langwierige Vermögensstreitigkeiten die Folge. Eine Beziehung ohne Trauschein dagegen ist leicht, ohne Formalitäten und Rechtsstreit zu lösen, meinen viele.
Ein Vorteil, der durch eine BGH-Entscheidung ins Gegenteil verkehrt wurde.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2009 befasste sich mit einem Sachverhalt, der so oder ähnlich häufig vorkommt: Ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft tätigt eine Investition in das Eigenheim des anderen. Die Beziehung scheitert und es werden Ersatzansprüche geltend gemacht. Bisher wurde ein Anspruch von der Rechtsprechung in der Regel verneint. Denn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei maßgeblich durch die persönliche Beziehung geprägt und auch das vermögensbezogene Handeln der Partner würde nur dadurch bestimmt. Eine Rechtsgemeinschaft bestehe in keinem Fall - und sei ja auch nicht gewünscht. Wenn auch gemeinsame Vereinbarungen keinen Anspruch begründen können, geht einer der beiden oft leer aus.
Aber ist nicht das Vertrauen darauf, dass die Gemeinschaft beständig sei, wovon ja auch in einer Nicht-Ehe ausgegangen wird, schutzwürdig? Grundsätzlich ja, meint der BGH und führt aus, dass die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in diesen Fällen durchaus herangezogen werden können. Insbesondere wenn ein Wert geschaffen wird, der für die Dauer der Gemeinschaft Bestand haben und auch beiden praktisch gehören soll (vergleichbar mit einem gemeinsamen Vermögen als Ziel) soll das der Fall sein. Die Auffassung, dass nur Eheleute auf den Bestand ihrer Beziehung vertrauen (lebenslange Ausrichtung der Ehe, § 1353 BGB), sei angesichts hoher Scheidungsraten nicht haltbar.
Bei Eheleuten ist im Fall einer Scheidung ein Ausgleich gesichert, denn in einer Ehe sind beide Partner verpflichtet, die Familie durch Arbeit und Vermögen zu unterhalten. Scheitert die Ehe, erfolgt ein Zugewinnausgleich. Vergleichbare rechtliche Verpflichtungen bestehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Es besteht hier ja auch kein gemeinsames Vermögen.
Deshalb greifen hier gesellschaftsrechtliche Ansprüche.
Sind jedoch Leistungen erbracht worden, die erheblich das Maß des Üblichen übersteigen, so sind bereicherungsrechtliche Ansprüche möglich. Auch Ansprüche wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind denkbar.
Das Bereicherungsrecht besagt, dass Zuwendungen herauszugeben sind, wenn ein Erfolg nicht eingetreten ist, der gerade mit der Zuwendung bezweckt werden sollte. Bei einer nichtehelichen Verbindung kann dies naturgemäß nur für solche Leistungen gelten, die deutlich über dem liegen, was in einer Beziehung täglich benötigt wird. So kann zum Beispiel eine individuelle Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten bestehen, das der eine in das Vermögen des anderen investiert in der Erwartung, dass er langfristig aus dem, was geschaffen wird, auch einen Nutzen ziehen kann, sprich: dass praktisch gemeinsames Vermögen geschaffen wird.
Ein weiterer denkbarer Ausgleichsanspruch: Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Ein Anspruch, der aus den rechtlichen Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage herrührt, setzt voraus, dass beide Beteiligten in der Erwartung gehandelt haben, dass die Lebensgemeinschaft auch in Zukunft weiter besteht. Folglich sind also Rückforderungsansprüche ausgeschlossen, die sich auf Leistungen beziehen, die für das tägliche Zusammenleben - völlig unabhängig von langfristigen Zukunftserwartungen - erbracht wurden. Ausgeschlossen sind demnach aber ebenso größere Einmalzahlungen desjenigen, der sich nicht an den laufenden Kosten der Partnerschaft beteiligt.
Rechtlich anders zu beurteilen sind jedoch Arbeitsleistungen.
Das rechtliche Problem bei der Ausgleichsmöglichkeit für erbrachte Arbeitsleistungen ist, dass hier faktisch eine Steigerung des Vermögens des anderen stattfindet - eine Vermögens-„Substanz“ dagegen wird aber nicht übertragen. Weil aber - wirtschaftlich gesehen - durchaus auch bei Arbeit eine geldwerte Leistung vorliegt, wird anerkannt, dass Arbeitsleistungen grundsätzlich ersatzfähig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass eine über Beistandsleistungen im normalen Bereich liegende, erhebliche Vermögenssteigerung beim anderen stattgefunden hat.
Die Höhe des Ausgleichs wird danach bestimmt, wie hoch eine angemessene Beteiligung an dem, was gemeinsam erarbeitet wurde, angesetzt werden kann. Eine Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der eingesetzten Arbeitskraft ist ausgeschlossen. Der Anspruch zielt lediglich auf die Beteiligung am gemeinsam Geschaffenen ab und ist zusätzlich noch in zweifacher Hinsicht begrenzt: einerseits zählt nur, inwieweit die Steigerung des Vermögens des anderen noch vorhanden ist (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Trennung), andererseits muss sich der Anspruchsteller auch das anrechnen lassen, was er durch ersparte Kosten für eine fremde Arbeitskraft eingespart hat.
Wie immer ist auch in diesen Fällen eine Gesamtabwägung, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird, geboten. Und es sollte auch nicht vergessen werden, dass ein Lebensgefährte die Leistung einmal freiwillig erbracht hatte in dem Bewusstsein, dass Fremdvermögen vermehrt wird.