Internationales Familienrecht II
Welche Lebensumstände unterliegen dem Ehewirkungsstatut?
a) Stellung der Ehegatten in der Ehe im Allgemeinen: Gleichberechtigung, Wohnsitzbestimmungsrecht, Interzessionsbeschränkung (keine Bürgschaften), gegenseitige Hilfepflicht, Berufstätigkeit, Rollenverteilungsverträge, Haushaltsführung und andere.
b) Eheliche Lebensgemeinschaft: Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, einklagbar oder nicht; Recht zum Getrenntleben, Ehestörungsklage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz.
c) Vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten zueinander (ohne Güterrecht): Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, Ansprüche auf Taschengeld (eher zum Unterhaltsrecht gehörend), Pflicht zur Zahlung einer Morgengabe, Haftungsmaßstab bei Schadenszufügung, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsbeschränkungen, Schenkungen und Schenkungsverbote, Ehegattenarbeitsverträge.
d) Die Wirkung der ehelichen Gemeinschaft nach außen: Schlüsselgewalt, wechselseitige Ermächtigung für Verpflichtungsgeschäfte, Verbot der Verfügung über Haushaltsgegenstände, Beschränkungen in der Vermögensverwaltung, zustimmungsbedürftige Geschäfte, Eigentumsvermutung.
Die in diesen vier Rubriken aufgeführten, allgemeinen Ehewirkungen sind von geringerem Gewicht, wenn man andere, besondere Ehewirkungen daran misst. Zu denken ist an das eheliche Güterrecht, das Scheidungsstatut, Versorgungsausgleich, die Unterhaltspflicht, das Abstammungsstatut, das Adoptionsrecht und die Kollisionsnormen zum Namensrecht, Ehenamen und Kindernamen. Vielfach verweisen diese Einzelstatute auf die Regelungen, wie sie für die allgemeinen Ehewirkungen gelten. Das Statut über die allgemeinen Ehewirkungen - Artikel 14 Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) - kann mit Einschränkungen als Grundsatzkollisionsnorm bezeichnet werden.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften, gleichgeschlechtliche wie im Wege der Analogie heterosexuelle, sind die Vorschriften über die anzuwendende Rechtsordnung in Artikel 17 b EGBGB niedergelegt.
Sie gelten nicht für „wilde Ehen“, denn hier haben die Partner durch Nichtregistrierung bekundet, keinen eheähnlichen Bindungswillen zu haben. Hier greift die europäische Verordnung über vertragliche Schuldverhältnisse (ROM I) ein.
Die endlich gefundene, auf unsere nationalgemischten Partner in Deutschland anzuwendende Rechtsordnung schlagen wir nach im Bergmann/Ferid/Heinrich „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“.
Im letzten Schritt unserer Prüfung betrachten wir das ausländische Sachrecht kritisch durch die Brille wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts. Wenn es damit offensichtlich nicht vereinbar ist (zum Beispiel unerträgliche Privilegien des Mannes), verlangt unser order public (Artikel 6 EGBGB), es nicht anzuwenden. Hilfsweise gilt dann deutsches Ersatzrecht.