Reha II
Wenn der Versicherte eine Reha beantragt, die Voraussetzungen erfüllt und kein Ausschlussgrund vorliegt, muss der Rentenversicherer Reha-Maßnahmen bejahen.
Er hat dann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bei sparsamem Wirtschaften über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie über die Reha-Einrichtung zu entscheiden.
Verhältnismäßig neu ist die Einräumung eines persönlichen Budgets. Dabei wird dem Versicherten von mehreren befassten Sozialversicherungsträgern ein monatlicher Geldbetrag zur eigenverantwortlichen Verwaltung und Bezahlung von Fördermaßmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Das Geld soll den im Rahmen einer getroffenen Zielvereinbarung mit Qualitätssicherung zuvor festgestellten, individuellen Bedarf decken.
Das Ziel der medizinischen Reha ist die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und damit der Erwerbsfähigkeit.
Dazu werden vornehmlich eingesetzt:
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ärztliche, zahnärztliche und Leistungen sonstiger Heilberufe,
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Arznei- und Verbandsmittel,
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Hilfsmittel (etwa Körperersatzstücke) und
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Psychotherapie.
Auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezwecken, die Fähigkeit zur möglichst dauerhaften Ausübung eines Berufes zu erhalten oder wieder herbeizuführen.
Die eingesetzten berufsfördernden Mittel müssen für diese Zweckverfolgung geeignet und erforderlich sein. Dafür kommen vornehmlich in Betracht:
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arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen,
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Berufsvorbereitung,
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betriebliche Qualifizierung,
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berufliche Anpassung nebst Weiterbildung und Schulabschluss,
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Hilfen zur Verarbeitung böser Erlebnisse,
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Aktivierung von Selbsthilfepotential,
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Kraftfahrzeughilfe und vieles mehr.
Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können unter anderem eingesetzt werden:
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Nachsorge nach durchgeführter Reha und bei Krebserkrankungen,
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begleitend zur Reha die zeitlich begrenzte Versorgung hilfsbedürftiger Angehöriger,
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medizinische Vorsorge bei besonders gefährdender Berufstätigkeit,
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stationäre Heilbehandlung der Kinder von Versicherten,
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finanzielle Unterstützung der Reha-Forschung.
Üblicherweise erzielt der Versicherte während seiner Reha-Teilhabe keinen Arbeitsverdienst.
Als Lohnersatz steht ihm ein Übergangsgeld gegen den Rentenversicherer zu, wenn er bis vor Antritt der Reha gearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Bezog er bei Reha-Antritt Sozialleistungen, steht ihm für den Reha-Zeitraum dann Übergangsgeld zu, wenn aus dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitseinkommen oder früheren Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden.
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach dem früheren Arbeitseinkommen, für das auch bei variabler Zahlung das kalendertägliche Regelentgelt berechnet wird. Hiervon werden 80 Prozent für die Bemessung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegt (Bemessungsgrundlage). Das kalendertägliche Übergangsgeld beträgt bei Versicherten mit Unterhaltsverpflichtungen 75 Prozent, bei Versicherten ohne Unterhaltsverpflichtung 68 Prozent der Bemessungsgrundlage.